Ortssatzung der St.Sebastianus-Schützenbruderschaft Duisburg-Ruhrort von 1519 e.V. Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. § 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen "St.Sebastianus-Schützenbruderschaft Duisburg-Ruhrort von 1519 e.V.", im folgenden kurz Bruderschaft genannt. Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgericht zu Duisburg eingetragen. 2. Die Bruderschaft hat ihren Sitz in Duisburg-Ruhrort. Sie gehört als Verein zur Pfarre St.Maximilian Duisburg-Ruhrort. § 2 Wesen und Aufgaben Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften: " Für Glaube, Sitte, Heimat " stellen sich die Mitglieder der Bruderschaft folgenden Aufgaben: 1. Bekenntnis des Glaubens durch: a) religiöse Lebensführung b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit c) Werke christlicher Nächstenliebe. 2. Schutz der Sitte durch: a) Eintreten christlicher Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport. 3. Liebe zur Heimat durch: a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewußtem Bürgersinn b) tätige Nachbarschaftshilfe c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des Fahnenschwenkens. 4. Neue Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf deren christlichen Grundsätze.
§ 3 Gemeinnützigkeit Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Bruderschaft ist die Förderung kirchlicher Ziele durch Abhalten von Bruderschaftstagen zur körperlichen und weltanschaulichen Ausrichtung der Schützen die körperliche Ertüchtigung durch sportliches Schießen, das Heimat - und Brauchtumswesen, die Förderung der Jugend. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. $4 Mitgliedschaft a) Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie muß unbescholten sein und bereit sein, sich auf diese vorliegende Satzung und damit auch auf das Statut des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu verpflichten b) Der Aufnahmeantrag muß schriftlich gestellt werden. Jede Person hat zwei Bürgen zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet nach Prüfung durch den Vorstand die Mitglieder versammlung mit einfacher Mehrheit. c) Die Bruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Frauen und Männer. d) Mit der Aufnahme in diese Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundlagen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und zur christlichen Lebensführung. e) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Tod oder Ausschluß. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für die laufende Mitgliedschaft ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Brudermeister zu erklären. f) Aus der Bruderschaft scheiden folgende Personen aus: 1. Mitglieder, die die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren oder keinen mit den Grundsätzen der Bruderschaft zu vereinbarenden Lebenswandel führen. 2. Mitglieder, welche die Satzung gröblich verletzen und sich nicht mehr am Vereinsleben beteiligen oder mit mehr als drei Monatsbeiträgen schuldhaft im Rückstand sind. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, Mitglieder mit sofortiger Wirkung auszuschließen, welche die Beitragszahlung einmal grundlos verweigern. Das auszuschließende Mitglied ist vorher vom Vorstand zu einer Sitzung einzuladen, damit es sich rechtfertigen kann. Bleibt es dieser Sitzung ohne ausreichender Begründung fern, so schließt es sich selbst aus. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tage des Ausschlusses. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. g) Es besteht die Möglichkeit einer fördernden Mitgliedschaft für natürliche und juristische Personen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Das fördernde Mitglied hat kein Stimmrecht. § 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft Jedes einzelne Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. An den Veranstaltungen der Bruderschaft, an kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich nach Möglichkeit alle beteiligen. Jedes Mitglied hat nach dreijähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königschuß unter Beachtung der von der Mitgliederversammlung hierzu beschlossenen Richtlinien. §5 a. Königin bzw. Begleiter der Königin Der König wählt als Königin seine Gattin (Lebensgefährtin, siehe Erklärung) oder die Gattin (Lebensgefährtin, siehe Erklärung) eines anderen Schützenbruders, der ebenfalls die Bedingungen für das Königsvogelschießen erfüllt. Sollte ein weibliches Mitglied die Königswürde erringen, wählt sie ihren Gatten(Lebensgefährten, siehe Erklärung) oder einen anderen Schützenbruder als ihren Begleiter. Erklärung: Lebensgefährten ist, wer mindestens ein Jahr in häuslicher Gemeinschaft mit dem/der Schützenbruder/schwester lebt. $6 Jungschützen Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr sind in der Jungschützenabteilung zusammengefaßt. Ihre Rechte und Pflichten sind nach dem "Grundgesetz der St.Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften" geordnet. Sie sind nach den Grundsätzen des Bundes, insbesondere durch das gute Beispiel der Schützen, zu erziehen. $ 7 Organe der Bruderschaft Organe der Bruderschaft sind: a) die Generalversammlung b) die Mitgliederversammlung c) der Vorstand $ 8 Generalversammlung Jährlich, möglichst im Oktober, ist die ordentliche Mitgliederversammlung, im folgenden "Generalversammlung" genannt, einzuberufen. Außerordentliche Generalversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Generalversammlung muß einberufen werden, wenn die Monatsversammlung mit 2/3 Mehrheit unter Angabe der Gründe dies beim Vorstand beantragt. Die Generalversammlung wird vom ersten Brudermeister/in, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in einberufen und geleitet. Zur Generalversammlung ist mindestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anders bestimmt. Anträge an die Generalversammlung sind beim Vorstand spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung einzureichen. $ 9 Aufgaben der Generalversammlung Aufgabe der Generalversammlung ist: a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/in b) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Kassenprüfer/in c) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge e) Änderung der Satzung f) Auflösung der Bruderschaft Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Generalversammlung, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Generalversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist. Der Beschluß bedarf auch in diesem Falle einer 3/4 Stimmenmehrheit. Wiedersprechen wenigstens sieben Mitglieder ausdrücklich einem Auflösungsbeschluß, so ist dieser ungültig. Die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom/von der ersten Brudermeister/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. $ 10 Vorstand Dem Vorstand gehören an : a) der/die erste Brudermeister/in ( 1.Präsident/in ) b) der/die zweite Brudermeister/in ( 2.Präsident/in ) c) der/die erste Schriftführer/in d) der/die zweite Schriftführer/in ( Stellvertreter/in ) e) der/die erste Kassierer/in f) der/die zweite Kassierer/in ( Stellvertreter/in ) g) die drei Beisitzer/innen ( Kassenprüfer/innen ) h) der Oberst mit dem Offizierscorps i) die Schießmeisterei j) der/die Jungschützenmeister/in und Stellvertreter/in k) die Frauenbeauftragte k) der/die amtierende König/in und Prinz/essin Dem Vorstand gehören außerdem als ordentliches Mitglied der geistliche Präses der Pfarre St.Maximilian in Duisburg-Ruhrort an. Die zu wählenden Vorstands- mitglieder werden auf drei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt jedoch nicht gleichzeitig in einem Jahr. Gewählt wird zunächst der/die: 1. Brudermeister/in (1.Präsident/in) 1. Kassierer/in 2. Schriftführer/in (Stellvertreter/in des 1.Schriftführers/in) Pressewart/in Geräte und Brauchtumswart/in Oberst 1.Schießmeister/in Fahnenträger/in (Fähnrich) Frauenbeauftragte Im Jahr darauf wird der/die : 2. Brudermeister/in (2.Präsident/in-Stellv.des 1.Präsidenten/in) 1. Schriftführer/in 2. Kassierer/in (Stellvertreter/in des 1. Kassierer/in) Hauptmann Fahnenoffiziere 2.Schießmeister/in gewählt. Die drei Kassenprüfer/innen werden im Rotationsverfahren gewählt. Der Jungschützenmeister/in wird von der Generalversammlung bestätigt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit. § 11 Gesetzlicher Vorstand Der/die Brudermeister/in, der/die stellvertretende Brudermeister/in, der/die erste Schriftführer/in und der/die erste Kassierer/in bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichenVorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes nach Absprache mit den übrigen gesetzlichen Vertretern abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neugewählten Vorstandes im Vereinsregister. § 12 Aufgaben des Vorstandes Aufgaben des Vorstandes sind: a) Führung der laufenden Geschäfte b) die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr c) die Prüfung der Aufnahmeanträge d) die Wahl der Deligierten für die Organe des Bundes und seiner Untergliederungen sowie für sonstige Gemeinschaften. Die Vorstandsitzungen werden vom/von der ersten Brudermeister/in, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in ein besonderes Protokollbuch einzutragen und vom/von der ersten Brudermeister/in oder seinem/r Stellvertreter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.Der/die erste Brudermeister/in ist der/die Repräsentant/in der Bruderschaft. Er/Sie beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Migliederversammlungen. Der/die stellvertretende Brudermeister/in vertritt den/die 1. Brudermeister/in im Falle der Verhinderung. Der/die erste Schriftführer/in obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er/Sie führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er/Sie fertigt die Protokolle über die Mitgliederversammlungen. Sie sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.Der/die stellvertretende Schriftführer/in fertigt die Protokolle über die Vorstandsitzungen. Er/Sie unterstützt den/die ersten Schriftführer/in. Der/Die erste Kassierer/in ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er/Sie hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des/der ordentliche/n Kaufmanns/frau aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er/Sie hat den Jahresabschluß zu erstellen und Rechnungen zu legen. Er/Sie stellt den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr auf. Er/Sie stellt die Zahlungsanweisungen aus. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Der/Die 2. Kassierer/in vertritt den/die ersten/e Kassierer/in im Falle seiner/ihrer Verhinderung und unterstützt ihn/sie bei seinen/ihrer Aufgabe/n. Der/Die Oberst organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung bestimmt er/sie oder der Vorstand den Vertreter. Der/Die Oberst steht dem Offizierscorps vor und beruft mindestens einmal jährlich eine Offiziersversammlung ein. Die Schießmeister/innen sind für das gesamte Schießwesen innerhalb der Bruderschaft verantwortlich. Sie organisieren das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und tragen hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und außenstehenden Personen. Den Anweisungen der Schießmeisterei hat jeder zu folgen. Der/Die Jungschützenmeister/in organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er/Sie vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er/Sie trägt die Verantwortung für die Jungschützen. Er/Sie wird von dem stellvertretende/n Jungschützenmeister/in im Falle seiner/ihrer Abwesenheit vertreten. Die Frauenbeauftragte ist für die Frauen der Bruderschaft zuständig. § 13 Feste 1. Das Patronatsfest im Januar wird nach altem Brauch begangen. 2. Eines der Feste der Bruderschaft ist der Fronleichnamstag, an dem sich die Mitglieder an der Prozession beteiligen und den Ehrendienst versehen, ndem sie in Tracht nach altem Brauch das Allerheiligste begleiten. 3. Beim Schützenfest wird das historische Brauchtum besonders gepflegt. Die Bruderschaft tritt bei allen Festen mit Entschiedenheit für ihre Ideale “Glaube, Sitte, Heimat" ein. § 14 Mitgliederversammlung Nach Einladung findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Brudermeister/in einberufen und geleitet. Sie dient der Pflege des Gemeinschaftsgeistes. § 15 Kirchliches Die Bruderschaft läßt in jedem Jahr in der Pfarrkirche zwei Hochämter lesen, und zwar: a) am Patronatsfest für die Lebenden und Verstorbenen der Bruderschaft b) am Schützen- und Volksfest für die Lebenden und Verstorbenen sowie für alle Kriegsopfer der Gemeinde. Hierbei werden die Fahnen der Bruderschaft am Altar aufgestellt. Es ist wünschenswert, daß der evangelische Pfarrer an Veranstaltungen und Sitzungen der Bruderschaft teilnimmt. Die Bruderschaft unterstützt die Caritasarbeit. Sie beteiligt sich an den Veranstaltungen der Pfarrgemeinde und arbeitet mit den übrigen Vereinen zusammen. § 16 Sportschießen Die Mitglieder sollen sich am sportlichen Schießen der Bruderschaft, das sich nach den Bestimmungen des Bundes und der Ficep (internationaler katholischer Sportverband)richtet, beteiligen. Die Teilnahme an dem sportlichen Schießen des Bezirks, der Diözese und des Bundes ist wünschenswert. § 17 Kunst und Kultur Der Vorstand hat darüber zu wachen, daß die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, sowie Urkunden und Protokolle und deren Bücher aufs sorgfältigste aufbewahrt werden. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat. § 18 Soziale Fürsorge Die Bruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder, insbesondere durch eine ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung. Armen oder in Not geratenen Mitgliedern kann der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen oder abgewiesen werden, weil er arm oder bedürftig ist. § 19 Auflösung der Bruderschaft Bei Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Barvermögen an die Pfarrgemeinde St.Maximilian Duisburg-Ruhrort. Diese muß es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kirchliche Zwecke verwenden. Sachwerte, insbesondere historische Werte (z.B. Fahnen, Königs-, Prinzen- und Schülerprinzensilber, Archive, usw.) sind von der Pfarrgemeinde aufzuheben. Vom Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, welches der Pfarrgemeinde und dem zuständigen Bischof zu übergeben ist. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft mit gleicher Zielsetzung muß die Pfarrgemeinde die Inventarien der neugegründeten Bruderschaft übergeben. § 20 Ehrengericht Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann. § 21 Schlußbestimmung Diese Satzung ist in der Generalversammlung am 29. November 1996 beschlossen worden und ist von da ab in Kraft. Die Satzung von 1993 ist damit außer Kraft gesetzt. Duisburg-Ruhrort, den 29.November 1996 Der Vorstand |